Durchaus Überraschendes landete am 20. April im Posteingang der Verbände der Gaswirtschaft. Es war der schon für März angekündigte Entwurf einer Novelle der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). In dem Entwurf heißt es unter anderem, § 21 wird wie folgt geändert: „Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden“.
Damit hatte im Grunde niemand wirklich gerechnet. In den Eckpunkten zu der Novelle vom Januar dieses Jahres hieß es zwar, die Novelle solle die Ergebnisse des Marktdialoges zur Integration von Marktgebieten der BNetzA berücksichtigen. Ergebnis des Dialoges war aber, dass weder die BNetzA noch viele Marktteilnehmer enthusiastisch für eine weitere Zusammenlegung von Marktgebieten plädierten, sondern zumindest eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse forderten (ener|gate Gasmarkt 12/16). Das Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schreibt jetzt in seiner Begründung zu dem Gesetzesentwurf, eine monetäre Betrachtung des Nutzens sei nicht mehr ausreichend. Nationale sowie europäische Diskussionen zu möglichen grenzüberschreitenden Zusammenlegungen von Marktgebieten seien zu berücksichtigen. An anderer Stelle heißt es: Mit der Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete soll vermieden werden, dass eine innerdeutsche Diskriminierung eintritt, wenn nur eines der beiden deutschen Marktgebiete grenzüberscheitend mit einem Marktgebiet zusammengelegt würde