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Titel der Ausgabe:

HoKoWä

Erscheinungsdatum:
07.12.2017
In dieser Ausgabe:

Der spannendste Tag im Oktober war aus der reinen Gasperspektive wohl der Elfte. An dem Tag fanden vor dem OLG Düsseldorf die mündlichen Verhandlungen zur Beschwerde gegen die HoKoWä-Festlegung und gegen den OPAL-Vergleichsvertrag statt. Bei dem HoKoWä-Verfahren ging es ein bisschen zu wie bei einem Klassentreffen. Viele Fernleitungsnetzbetreiber waren vertreten, es war voll im Gerichtssaal. Und es war dann schon ein bemerkenswerter Moment, als die BNetzA noch im Saal die Festlegung aufhob. Wie es dazu kam und was dies bedeutet, ist Thema des Monats. Ich weiß, HoKoWä ist nicht vergnügungssteuerpflichtig und ein Thema, das in allererster Linie die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft. Aber es geht um Entgelte und Entgeltstrukturen, davon sind dann letztendlich doch alle Marktteilnehmer betroffen. Noch viel komplexer wird es bei der Umsetzung des gesamten Netzkodex Entgeltharmonisierung (NC TAR). Auch davon wird bei dem Thema des Monats zu berichten sein, es hängt zum Teil unmittelbar mit der aufgehobenen HoKoWä-Festlegung zusammen. Die Komplexität der Regulierung ist der Preis der Marktliberalisierung. Bisher dürfte der Preis hinnehmbar sein.

Thema des Monats: HoKoWäWas bis Ende September 2017 geschah

In Kürze: Was war der Stand bis Ende September? Am 22. Juni 2016 hat die zuständige Beschlusskammer (BK) 9 ihre „Vorgaben zur Durchführung einer sachgerechten (horizontalen) Kostenwälzung sowie einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte“ (so der offizielle Titel) beschlossen. Zentrale Regelung der Festlegung war der „halbe Topf“ mit einheitlichen Entry-Entgelten auf der Einspeiseseite und einer entsprechenden Kompensation der Kosten zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern (FNB), damit Kosten- und Erlössituation jedes Unternehmens wieder zu seiner Erlösobergrenze passen. Gegen die Festlegung hatten Fluxys, Gastransport (GTG) Nord, Jordgas und Gazprom Export Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt. Jordgas hat die Beschwerde einige Monate nach der Übernahme durch Gasunie Deutschland und OGE zurückgezogen. Die Mühlen beim OLG mahlen sorgfältig aber langsam, erst für den 11. Oktober 2017 wurde die mündliche Verhandlung terminiert. Vorher hatten die FNB schon ihre einheitlichen Entry-Entgelte ermittelt. 3,50 Euro/kWh/ h/a war das Ergebnis der ersten Kalkulation für das OGE-Marktgebiet, 2,77 Euro/kWh/h/a für Gaspool (ener|gate Gasmarkt 09/17). Eine Nachkalkulation führte zu finalen Entry-Entgelten von 3,595 Euro/kWh/h/a (OGE) und 2,809 Euro/kWh/h/a (Gaspool). Eine Reihe von FNB hatten schon entsprechende Preisblätter veröffentlicht, da die nachgelagerten Netzbetreiber diese für die interne Bestellung benötigten. Dies löste vor allem im Thyssengas- Netzgebiet große Freude aus, da die Exit- Entgelte um 32 Prozent gesunken wären.

MarktentwicklungEWE Netz

Im Streit zwischen EWE Netz und der BNetzA um zwei verschiedene Preisblätter (ener|gate Gasmarkt 09/16 und 03/17) gibt es eine Lösung. EWE Netz hat die Netzgesellschaft EWE NETZ RVN aus der EWE Netz ausgegründet. „RVN“ steht für regionales Verteilnetz, das ab dem 01. Oktober 2018 von der neuen Netzgesellschaft betrieben wird. An dieses Hochdrucknetz sind 24 große Industrieunternehmen angeschlossen, zudem bestehen Verbindungspunkte zu fünf nachgelagerten Netzbetreibern. Die angeschlossenen Kunden beziehen in der Regel mehr als 100 GWh Erdgas pro Jahr, der größte Kunde hat eine Jahresabnahmemenge von mehr als einer TWh. Für diese Kunden hatte EWE Netz ein separates Preisblatt angewandt. Dies hatte die zuständige BNetzA Beschlusskammer (BK) 9 untersagt. Eine Anwendung des allgemeinen Preissystems der EWE Netz hätte zu massiven Entgeltsteigerungen von bis zu 400 Prozent für diese Unternehmen führen können.